11.6.2.Nr.2
§ 16 Abs. 1 AngG
1. Im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und Auflösung des Dienstverhältnisses vor Beendigung des für den Gesamtdeckungsbeitrag maßgeblichen Geschäftsjahres gebührt gemäß § 16 AngG eine - von der Leistung des ausscheidenden Angestellten unabhängige - Aliquotierung.

