11.6.1.Nr.20
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 14 AngG
1. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

