11.6.1.Nr.21
§ 914 ABGB
§ 14 Abs. 1 AngG
§ 33 GmbHG
§ 35 GmbHG
1. Mangels abweichender Vereinbarung findet die Abrechnung einer Gewinnbeteiligung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der Bilanz statt, zumal dann, wenn die Parteien die Fälligkeit der Tantieme an die der Bilanz geknüpft haben.

