11.6.1.Nr.16
§ 8 PatG
§ 9 PatG
§ 273 ZPO
1. Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an.
11.6.1.Nr.16
§ 8 PatG
§ 9 PatG
§ 273 ZPO
1. Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an.
