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Diensterfindungsvergütungen - OGH 25.2.2016, 9 ObA 49/15v

48. LfgJuni 2016

11.6.1.Nr.16

§ 8 PatG
§ 9 PatG
§ 273 ZPO

1. Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an.

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