11.6.1.Nr.17
§ 10 Abs. 5 AngG
Art. XLII EGZPO
1. Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht sowie die Frage, ob eine formell vollständige Rechnung bereits gelegt wurde, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
11.6.1.Nr.17
§ 10 Abs. 5 AngG
Art. XLII EGZPO
1. Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht sowie die Frage, ob eine formell vollständige Rechnung bereits gelegt wurde, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
