11.6.1.Nr.15
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 1 AngG
§ 228 ZPO
1. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw. nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
11.6.1.Nr.15
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 1 AngG
§ 228 ZPO
1. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw. nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
