11.6.1.Nr.14
§ 8 PatG
§ 9 PatG
§ 273 ZPO
1. Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber - im Unterschied etwa zu den in Deutschland geltenden „Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen“ - bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an.

