11.6.1.Nr.2
§ 16 AngG
Nachträge zum KollV Austro Control
1. Den Kollektivvertragsparteien darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten.
11.6.1.Nr.2
§ 16 AngG
Nachträge zum KollV Austro Control
1. Den Kollektivvertragsparteien darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten.
