11.5.2.Nr.1
§ 8 Abs. 1 AngG
§ 6 Abs. 3 und 5 UrlG
§ 2 Abs. 4 GeneralKollV Urlaubsentgelt
1. Urlaubsentgelt und Krankenentgelt von Provisionsangestellten sind grundsätzlich unter Einbeziehung der Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berechnen, wie es § 2 Abs. 4 des Generalkollektivvertrages zum Urlaubsentgelt auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 5 UrlG vorsieht.

