11.5.1.Nr.19
§ 6 Abs. 2, 4, 5 und 6 KollV Außendienst Versicherungsunternehmen (KVA)
§ 10 Abs. 3 und 4 AngG
§ 36 bis 38 AngG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 146 StGB
§ 223 Abs. 2 StGB
1. Die in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovisionen sind dem Wesen nach eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird.

