11.5.1.Nr.18
Kollektivvertrag Handelsangestellte
Art. 7 B-VG
1. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.
11.5.1.Nr.18
Kollektivvertrag Handelsangestellte
Art. 7 B-VG
1. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.
