11.5.1.Nr.16
§ 11 Abs. 3 AngG
1. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn die Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts und die Vertragsbeseitigung auf ein Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist, für das kein wichtiger Grund in der Person des vermittelten Dritten vorlag.

