11.5.1.Nr.15
§ 10 Abs. 4 und 5 AngG
§ 40 AngG
Art. XLII EGZPO
§ 11 Abs. 2 KVA (KollV Außendienst Versicherungen)
1. Klagebegehren sind so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem tatsächlichen Vorbringen in der Verhandlung gemeint ist.

