11.5.1.Nr.11
§ 10 Abs. 3 AngG
§ 6 Abs. 2 HVertrG
§ 879 ABGB
1. Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB kann nur angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt.

