11.5.1.Nr.12
§ 10 Abs. 5 AngG
Art. XLII EGZPO
§ 223 ZPO
1. Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit nach § 233 ZPO setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus.

