11.5.1.Nr.6
§ 10 Abs. 5 AngG
1. Die Funktion des Buchauszuges als teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers soll dem Provisionsberechtigten nur die Einzelkontrolle hinsichtlich der „provisionspflichtigen“ Geschäfte ermöglichen.
11.5.1.Nr.6
§ 10 Abs. 5 AngG
1. Die Funktion des Buchauszuges als teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers soll dem Provisionsberechtigten nur die Einzelkontrolle hinsichtlich der „provisionspflichtigen“ Geschäfte ermöglichen.
