11.5.1.Nr.5
§ 10 Abs. 5 AngG
1. Provisionsberechtigte Angestellte haben gegenüber dem Arbeitgeber auch bei Geschäften über Dritte Anspruch auf jene Informationen, die sie brauchen, um die Richtigkeit ihrer erhaltenen Provisionen zu beurteilen.
11.5.1.Nr.5
§ 10 Abs. 5 AngG
1. Provisionsberechtigte Angestellte haben gegenüber dem Arbeitgeber auch bei Geschäften über Dritte Anspruch auf jene Informationen, die sie brauchen, um die Richtigkeit ihrer erhaltenen Provisionen zu beurteilen.
