11.5.1.Nr.4
§ 228 ZPO
1. In Fällen vertragswidriger Erfolgsentgeltberechnung (im Anlassfall: Ärztehonorare) kann neben der Leistung fälliger Entgelte auch die Feststellung der Haftung für alle finanziellen Schäden und Nachteile begehrt werden, zumal dann, wenn der Arbeitsvertrag, aus dessen Verletzung die aktuellen und künftigen Ansprüche abgeleitet werden, bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch aufrecht ist.

