11.4.1.Nr.7
§ 3 KautSchG
§ 4 KautSchG
1. Zweck der Verbotsnorm des § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er dem Dienstgeber ein Darlehen oder stille Einlage gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird, nur um seinen Arbeitsplatz zu erhalten.

