11.4.1.Nr.8
§ 1 Abs. 2 VersVG
§ 179 Abs. 1 und 2 VersVG
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG
1. Nach § 179 Abs. 1 VersVG kann die Unfallversicherung - auch eine Gruppenunfallversicherung - gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.

