11.3.3.Nr.5
Art. XII Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
§ 1431 ABGB
1. Nach dem Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe beziehen sich die am 1.6. bzw. am 1.12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige Kalenderjahr.
11.3.3.Nr.5
Art. XII Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
§ 1431 ABGB
1. Nach dem Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe beziehen sich die am 1.6. bzw. am 1.12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige Kalenderjahr.
