11.3.3.Nr.3
§ 16 Abs. 1 AngG
§ 25 Abs. 1 KO
§ 12 Abs. 4 und 5 KollV Industrieangestellte
1. Die kollektivvertragliche Rückforderbarkeit (Aufrechenbarkeit) von Sonderzahlungsüberhängen gilt auch in Fällen berechtigten Konkursaustritts.
11.3.3.Nr.3
§ 16 Abs. 1 AngG
§ 25 Abs. 1 KO
§ 12 Abs. 4 und 5 KollV Industrieangestellte
1. Die kollektivvertragliche Rückforderbarkeit (Aufrechenbarkeit) von Sonderzahlungsüberhängen gilt auch in Fällen berechtigten Konkursaustritts.
