11.3.3.Nr.2
§ 16 Abs. 1 AngG
§ 40 AngG
§ 879 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
§ 25 Abs. 1 KO
§ 293 Abs. 3 EO
§ 12 Abs. 5 KollV Industrieangestellte
1. § 16 AngG kommt zwar nur zur Anwendung, falls ein Anspruch auf Sonderzahlungen schon auf Grund des Arbeits- oder Kollektivvertrages besteht, doch besitzt in einem solchen Fall § 16 AngG zwingende Wirkung, sodass eine Abdingung der bereits ins Verdienen gebrachten Aliquotierung vertraglicher bzw. kollektivvertraglicher Sonderzahlungen unbeachtlich ist.

