11.3.3.Nr.1
1. Im Falle des Fehlens jeglicher Rückverrechnungsregel im Kollektivvertrag kann im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ende des Kalenderjahres kein Anspruch des Dienstnehmers auf die gesamte Sonderzahlung abgeleitet werden.
2. Auf den Fall der anteiligen Rückzahlung der im Laufe des Jahres für das gesamte Jahr ausgezahlten Sonderzahlung sind die Grundsätze des Judikates 33 - keine Rückforderung bei gutgläubigem Verbrauch durch den Zahlungsempfänger - nicht anwendbar.

