11.3.2.Nr.17
§ 16 AngG
§ 20 Z 5 Arbeiter-KollV Tankstellen
Art. 45 AEUV
1. Die Kollektivvertragsparteien können das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen.
11.3.2.Nr.17
§ 16 AngG
§ 20 Z 5 Arbeiter-KollV Tankstellen
Art. 45 AEUV
1. Die Kollektivvertragsparteien können das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen.
