11.3.2.Nr.16
§ 26 Abs. 1, 4 SWÖ-KollV
1. § 26 Abs. 4 SWÖ-KV ist dahin auszulegen, dass Sonderzahlungen auch dann nur aliquot gebühren, wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass das Dienstverhältnis während des Jahres enden wird.
11.3.2.Nr.16
§ 26 Abs. 1, 4 SWÖ-KollV
1. § 26 Abs. 4 SWÖ-KV ist dahin auszulegen, dass Sonderzahlungen auch dann nur aliquot gebühren, wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass das Dienstverhältnis während des Jahres enden wird.
