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Aliquotierung(spflicht) bei Ausscheiden Bei Fälligkeit feststehendes Ende? - OGH 25.1.2023, 8 ObA 88/22g

69. LfgJuni 2023

11.3.2.Nr.16

§ 26 Abs. 1, 4 SWÖ-KollV

1. § 26 Abs. 4 SWÖ-KV ist dahin auszulegen, dass Sonderzahlungen auch dann nur aliquot gebühren, wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass das Dienstverhältnis während des Jahres enden wird.

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