11.3.2.Nr.12
§ 2b Abs. 1 AVRAG
§ 16 AngG
§ 3 RV
§ 4 Z 1 RV befristete Arbeitsverträge laut Anhang RL 1999/70/EG zur EGB-UNICE-CEEP
1. Nach § 2b Abs. 1 AVRAG dürfen Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

