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Wartezeit von 6 Monaten Befristungsdiskriminierung? Arbeiter ohne KollV (Bademeister) - OGH 29.9.2016, 9 ObA 112/16k

50. LfgFebruar 2017

11.3.2.Nr.12

§ 2b Abs. 1 AVRAG
§ 16 AngG
§ 3 RV
§ 4 Z 1 RV befristete Arbeitsverträge laut Anhang RL 1999/70/EG zur EGB-UNICE-CEEP

1. Nach § 2b Abs. 1 AVRAG dürfen Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

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