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Entfall auch für Anteil der Vorperiode? - OGH 29.4.2014, 9 ObA 26/14k

43. LfgOktober 2014

11.3.2.Nr.11

Art. XIII Abs. 5 Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe nF.

1. Gebührt der Urlaubszuschuss abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni, erfasst der bei verschuldeter berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt vorgesehene Entfall des Urlaubszuschusses nur den Zuschussanteil der laufenden Zuschussperiode.

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