11.3.2.Nr.10
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 16 Abs. 1 AngG
§ 40 AngG
Gehaltsordnung KollV Handelsangestellte
1. Trotz nicht eindeutigen, auch das Gegenteil ermöglichenden Wortlauts des Abschnitts C Abs. a) letzter Satz und obwohl kein Rückforderungstatbestand gemäß Abschnitt C Abs. e) der kollektivvertraglichen Gehaltsordnung bei Arbeitgeberkündigung vorliegt, ergibt eine systematische und teleologische Interpretation der Bestimmungen des Abschnitts C in ihrem Zusammenhang, dass die Urlaubsbeihilfe nur anteilig am 30. Juni gemäß Abschnitt C Abs. a) fällig wird, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis (vor Ablauf des Kalenderjahres) beendet wird.

