11.3.2.Nr.9
§ 16 Abs. 1 AngG
§ 15 Z 2 zweiter Satz KollV Privatkrankenanstalten
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. § 16 AngG setzt einen Anspruch auf Sonderzahlungen - aufgrund eines Einzelvertrags, eines Kollektivvertrags oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm - zwar nur voraus, doch kann die nach § 40 AngG zwingende Aliquotierungsbestimmung des § 16 AngG weder durch Dienstvertrag noch durch Kollektivvertrag dadurch umgangen werden, dass ein nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpfter, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührender Remunerationsanspruch an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird.

