11.3.2.Nr.5
Pkt. 14 Arbeiter-KollV Hotellerie und Gastronomie
1. Punkt 14 lit. g) des Gastronomie-Kollektivvertrags, wonach die Jahresremuneration bei gerechtfertigter Entlassung oder ungerechtfertigtem Austritt entfällt, bezieht sich unzweifelhaft nur auf das jeweilige Kalenderjahr.

