11.3.2.Nr.6
§ 82 lit. d GewO 1859
Art. XII Abs. 3 Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Art. XII Abs. 3 KollV Güterbeförderung unterscheidet zwei Fälle, einerseits jenen, dass der Arbeitnehmer am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, und andererseits jenen, dass er vor dem Stichtag ausscheidet.

