11.3.2.Nr.4
§ 8 Arbeiter-KollV Papierindustrie
§ 9 Arbeiter-KollV Papierindustrie
§ 3a Abs. 1 erster Satz IESG
1. Der gemäß Arbeiter-KollV Papierindustrie mit Auszahlung des Bezugs Mai fällige Urlaubszuschuss deckt den Zeitraum 1.7. des vorangegangenen Jahres bis 30.6. des laufenden Jahres ab, ist somit teils im Nachhinein und teils im Vorhinein zu gewähren.

