11.3.1.Nr.4
KollV Handelsarbeiter
1. Auch der VwGH hält an der bisherigen Rechtsauffassung fest, dass im Handelsarbeiterkollektivvertrag der Begriff „Bruttomonatslohn“ bzw. „Bruttowochenlohn“ für die Bemessung der Sonderzahlungen auch die in unterschiedlicher Höhe gewährten Prämien und Leistungen umfasst.

