11.3.1.Nr.2
Abschnitt C lit. a Lohnordnung KollV Handelsarbeiter
§ 10 Abs. 3 AZG
1. Zur Ermittlung der Urlaubsbeihilfe für Handelsarbeiter sind im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auch Leistungsprämien (hier: „Sammler- und Fuhrparksleistungsprämien“) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen.

