11.3.1.Nr.1
§ 19d Abs. 4 AZG
1. Für Mehrarbeitsstunden, die durch Zeitausgleich abgegolten wurden, lässt sich aus § 19c Abs. 5 AZG (nunmehr § 19d Abs. 4 AZG) keine Erhöhung der Sonderzahlungen ableiten. Diese Bestimmung schafft keinen selbständigen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt einen solchen voraus, der eben bei Abgeltung von Mehrstunden durch Zeitausgleich nicht besteht.

