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Zeitausgleichsmehrstunden bei Teilzeit - OGH 18.5.1999, 8 ObA 173/98v

1. LfgJuni 2000

11.3.1.Nr.1

§ 19d Abs. 4 AZG

1. Für Mehrarbeitsstunden, die durch Zeitausgleich abgegolten wurden, lässt sich aus § 19c Abs. 5 AZG (nunmehr § 19d Abs. 4 AZG) keine Erhöhung der Sonderzahlungen ableiten. Diese Bestimmung schafft keinen selbständigen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt einen solchen voraus, der eben bei Abgeltung von Mehrstunden durch Zeitausgleich nicht besteht.

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