11.2.3.Nr.1
§ 3 Abs. 1 ArbVG
1. Eine bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung, dass der überkollektivvertragliche Entlohnungsteil auf gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Erhöhungen angerechnet werden soll, stellt gesamt betrachtet keinen Verzicht auf die zwingend zu gewährenden Ist-Lohnerhöhungen dar, sondern eine freiwillig Vorweg-Lohnerhöhung, die sich stufenweise in den gesetzlichen Mindestlohn einschleifen soll.

