11.2.2.Nr.2
Pkt. G Gehaltsordnung KollV Handelsangestellte
1. Nach dem Handelsangestellten-KollV muss zwar eine gegenüber dem Mindestlohn bestehende Überzahlung in voller Höhe gegenüber den jeweils neu vereinbarten Mindestlöhnen erhalten bleiben, doch wird eine solche Differenz durch den Übertritt in eine höhere Verwendung, die einen höheren Mindestlohn mit sich bringt, „aufgesogen“.

