11.2.2.Nr.1
§ 3 Abs. 1 ArbVG
KollV Handelsangestellte
1. Dem Handels-KollV ist eine schlichte Ist-Lohnklausel zugrunde zu legen, die mit Inkrafttreten des KollV zwingend eine Erhöhung des Ist-Lohnes bewirkt.
11.2.2.Nr.1
§ 3 Abs. 1 ArbVG
KollV Handelsangestellte
1. Dem Handels-KollV ist eine schlichte Ist-Lohnklausel zugrunde zu legen, die mit Inkrafttreten des KollV zwingend eine Erhöhung des Ist-Lohnes bewirkt.
