11.1.2.Nr.38
§ 49 Abs. 3 KV-Universitäten
Art 45 Abs. 1 und 2 AEUV
Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011
1. Inwiefern Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, durch die hier zu beurteilende KV-Regelung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt sind, ist in der Revision nicht aufgezeigt.

