11.1.2.Nr.10
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
KollV Handelsangestellte, Pkt. 6 Allg. Teil Gehaltsordnung
1. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel des Kollektivvertrags für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen sind nach Punkt A 6 der Gehaltsordnung als „Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit“ alle Jahre einer praktischen Angestelltentätigkeit, unabhängig von der konkreten Branche, in der die Angestelltentätigkeit ausgeübt wurde, heranzuziehen.

