11.1.2.Nr.11
§ 2b Abs. 2 Z 7 und 8 VBG 1948
§ 26 Abs. 2 Z 6 lit. a VBG 1948
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
1. Entgegen der Auslegung in 9 ObA 310/98y lässt sich nach Wortlaut, System, Werdegang und Zweck § 26 Abs. 2 Z 6 VBG 1948 auch dahin verstehen, dass der „aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestmögliche Abschluss“ auch auf eine in einer späteren Lebensphase absolvierte höhere Schulbildung bezogen werden kann.

