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Vorrückungsstichtag und frühestmögliche höhere Schulbildung - unionsrechtskonforme Auslegung? - OGH 27.11.2014, 9 ObA 98/14y

45. LfgJuni 2015

11.1.2.Nr.11

§ 2b Abs. 2 Z 7 und 8 VBG 1948
§ 26 Abs. 2 Z 6 lit. a VBG 1948
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG

1. Entgegen der Auslegung in 9 ObA 310/98y lässt sich nach Wortlaut, System, Werdegang und Zweck § 26 Abs. 2 Z 6 VBG 1948 auch dahin verstehen, dass der „aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestmögliche Abschluss“ auch auf eine in einer späteren Lebensphase absolvierte höhere Schulbildung bezogen werden kann.

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