11.1.1.Nr.69
§ 50 KollV Universitäten
§ 51 KollV Universitäten
§ 76 Abs. 3 KollV Universitäten
1. Die Überleitung richtet sich wie die Einstufung nach § 50 nach der überwiegend (vorwiegend) ausgeübten Tätigkeit entsprechend der Einreihungskriterien der Verwendungsgruppen des § 51 KV.

