11.1.2.Nr.1
KollV Handelsangestellte, Pkt. A 9 Gehaltsordnung
1. Pkt. A 9 der Gehaltsordnung verlangt keine vollkommene Übereinstimmung zwischen einer im öffentlichen Dienst zurückgelegten und der nunmehrigen Tätigkeit.
11.1.2.Nr.1
KollV Handelsangestellte, Pkt. A 9 Gehaltsordnung
1. Pkt. A 9 der Gehaltsordnung verlangt keine vollkommene Übereinstimmung zwischen einer im öffentlichen Dienst zurückgelegten und der nunmehrigen Tätigkeit.
