11.1.1.Nr.68
§ 7 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 3 und 4) DV-WRKG VBO 1995
1. Für die Einstufung kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung.
11.1.1.Nr.68
§ 7 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 3 und 4) DV-WRKG VBO 1995
1. Für die Einstufung kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung.
