11.1.1.Nr.59
§ 3 Abs. 8 AuslBG
§ 1 Z. 14 AuslBVO
Pkt. VII. LT KollV Bauindustrie und Baugewerbe
1. Nach § 1 Z 14 AuslBVO sind (u.a.) Staatsangehörige von Chile zwischen vollendetem 18. Lebensjahr und 31. Lebensjahr hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, (unter Voraussetzungen der Gegenseitigkeit) vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.

