11.1.1.Nr.57
§ 65 VBG
§ 137 BDG samt Anlage 1 Z 1 bis 7
1. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste an.
11.1.1.Nr.57
§ 65 VBG
§ 137 BDG samt Anlage 1 Z 1 bis 7
1. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste an.
