11.1.1.Nr.55
§ 66 Abs. 1 und 2 VBG 1948
§ 65 VBG 1948
§ 67 Abs. 2 Satz 1 VBG 1948
§ 71 VBG 1948
§ 72 VBG 1948
§ 73 VBG 1948
1. Ein späterer Wechsel auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei neuem Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.

