11.1.1.Nr.54
§ 17 Abs. 3 Angestellten-Kollektivvertrag Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung und Consulting
1. § 17 Abs. 3 des Kollektivvertrages hält fest, dass alle Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht werden.

