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Grafikerin - OGH 27.9.2018, 9 ObA 82/18a

56. LfgMärz 2019

11.1.1.Nr.48

§ 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 8 Ang.KollV Metallgewerbe

1. Zwar muss nicht jede kreative Tätigkeit schwierig sein, doch ist für die Verwendungsgruppe IV wesentlich, nicht nur bereits bestehende grafische Arbeiten den jeweiligen Anforderungen angepasst, sondern (zumindest zum Teil) vollständig neue grafische Werke hergestellt zu haben, was ohne Zweifel als schwierige Arbeit iSd KollV anzusehen ist.

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